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Vermieter haften nicht für Stromrechnung der Mieter

Mit Urteil vom 02.07.2014, Az. VIII ZR 316/13 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Vermieter nicht für die Stromrechnung ihrer Mieter aufkommen müssen. Dies gilt selbst dann nicht, wenn der Mieter mit dem Stromanbieter keinen schriftlichen Vertrag abgeschlossen hat, aber trotzdem Strom verbraucht.

Im vorliegenden Fall hatte der Pächter am 02.02.2007 mit dem Eigentümer eines Grundstücks einen Pachtvertrag geschlossen. Der Verpächter hatte das Eigentum zuvor am 29.01.2007 erworben. Es war geregelt, dass der Pächter die Stromkosten selbst tragen soll. Einen Stromlieferungsvertrag mit dem örtlichen Energieversorgungsunternehmen wurde durch den Pächter schriftlich nicht geschlossen; Strom hat der Pächter an dem vorhandenen Anschluß jedoch trotzdem verbraucht.

Da der Energieversorger die angefallenen Stromkosten bei dem Eigentümer des Grundstücks geltend machen wollte, dieser jedoch nicht zur Zahlung bereit war, wurde eine gerichtliche Entscheidung notwendig.

Bislang war es in der Rechtsprechung nicht vollständig geklärt, ob die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss der Grundstückseigentümer oder der Pächter/ Mieter hat.

Der BGH macht mit der nun vorliegenden Entscheidung deutlich, dass nicht die Eigentümerstellung relevant ist, sondern die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort. Zwar richtet sich die im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegende Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrags typischerweise an den Grundstückseigentümer bzw. denjenigen, der die Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt; diese Bedeutung kommt dem Leistungsangebot aber dann nicht zu, wenn der Abnehmer bereits anderweitig feststeht, etwa weil bereits ein (konkludenter) Vertrag mit einem Mieter geschlossen ist. So war es in diesem Fall. Es kommt ein konkludenter Vertrag zwischen dem Energieversorger und demjenigen zustande, der den Strom tatsächlich abnimmt.

Für Vermieter bedeutet das, dass sie sich nicht mehr darum kümmern müssen, ob der Mieter tatsächlich einen schriftlichen Liefervertrag mit dem Energieversorger abgeschlossen hat oder nicht. Dies erspart Vermietern Zeitaufwand und Risiko.

Dieses Urteil dürfte wohl für ähnliche Fälle mit Gas- oder Wasserversorger Anwendung finden.

Die Entscheidung ist bislang noch nicht vollständig veröffentlicht. Die Pressemitteilung zu dieser aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes finden Sie hier.

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Rechtsanwälte Jullien & Partner
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