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Namensänderung auch ohne Kindeswohlgefährdung

Über die Möglichkeit der Namensänderung (Einbenennung) des Kindes, auch ohne Zustimmung des anderen Elternteils, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 25.01.2023.

Die Hürden für eine Namensänderung von Kindern sind hoch. Bislang verlangte der BGH eine Kindeswohlgefährdung. Künftig soll jedoch eine Gefährdung des Kindeswohls nicht mehr Voraussetzung sein, damit das Familiengericht die sogenannte „Einbenennung“ ohne Zustimmung beider Elternteile anordnen kann.

Im vorliegendem Fall ging es darum, ob ein 2008 geborenes Mädchen den Nachnamen ihres Stiefvaters und eines jüngeren Geschwisterkindes annehmen kann, den seit der Heirat auch ihre Mutter trägt. Der eigene Vater, zu dem das Kind seit Jahren keinen Kontakt hat, hatte nicht zugestimmt. Das Oberlandesgericht hatte entschieden, dass das Mädchen ihren Namen trotzdem ändern darf, da das Kind das Thema so belastet, dass es den Tränen nahe sei, sobald es darum gehe.

Bisher war eine umfassende Abwägung der Kindeswohlbelange und des Kontinuitätsinteresses des namensgebenden Elternteils vorzunehmen. Dass ein Kind genauso heißen will wie seine Halbgeschwister, reichte alleine nicht aus. Zudem wurde bisher angenommen, dass eine Entscheidung des Familiengerichts über die Umbenenunng nur dann erforderlich ist, wenn konkrete Umstände vorliegen, die das Kindeswohl gefährden.

Das ist den Richtern inzwischen zu streng. Sie entschieden, nun auch zu prüfen, ob nicht ein Doppelname in Betracht komme. Wenn diese "mildere Maßnahme" den Belangen des Kindes entspreche, sei laut BGH diese Lösung zu bevorzugen.

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.

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