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Rechte des Mieters nach Wohnungsbrand

In seinem Urteil vom 19.11.2014 hat der Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt, dass ein Mieter, der einen Brand in der gemieteten Wohnung leicht fahrlässig verursacht hat, die Beseitigung des Schadens vom Vermieter verlangen kann.

Dies gilt dann, wenn die Kosten für eine Wohngebäudeversicherung auf den Mieter umgelegt worden sind.

Im vorliegenden Fall hatte die damals 12-jährige Tochter des Mieters Öl in einem Kochtopf auf dem Herd erhitzt und die Küche verlassen. In der Folgezeit entzündete sich das Öl. Die Vermieterin lehnte die Inanspruchnahme ihrer Gebäudeversicherung ab, da dies zu einem Anstieg der Versicherungskosten führen würde. Darüber hinaus war die Vermieterin nicht bereit, den Brandschaden zu beseitigen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH darf ein Mieter erwarten als Gegenleistung für die von ihm getragenen Versicherungsprämien im Schadensfall einen Nutzen von der Versicherung zu haben. Deshalb ist ein Rückgriff des Versicherers auf den Mieter nach ständiger Rechtsprechung ausgeschlossen. Der Vermieter muss die Wohngebäudeversicherung in Anspruch nehmen, so dass der Mieter im Ergebnis so steht, als hätte er die Versicherung selbst abgeschlossen. Der Vermieter hat kein vernünftiges Interesse daran anstelle der Versicherung den Mieter in Anspruch zu nehmen.

Mit der vorliegenden Entscheidung wurde diese Rechtsprechung fortentwickelt, so dass in derartigen Fällen der Vermieter auch den Brandschaden zu beseitigen hat.

Gemäß § 535 Abs. 1 BGB hat der Vermieter die Pflicht, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Zwar entfällt grundsätzlich diese Pflicht, wenn der Mieter den Schaden selbst schuldhaft verursacht hat. Dies soll jedoch nach der aktuellen Entscheidung nicht gelten, wenn für den Schaden eine Wohngebäudeversicherung vorhanden ist, deren Kosten auf die Mieter umgelegt worden sind.

 

Der vollständige Text der Entscheidung ist bislang nicht veröffentlicht. Die Pressemitteilung zur Entscheidung des BGH vom 19.11.2014 (Aktenzeichen: VIII ZR 191/13) finden Sie hier.

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