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Räumungsverfahren

Wurde das Mietverhältnis wirksam gekündigt und zieht der Mieter trotzdem nicht aus, so bleibt nur der Weg der Räumungsklage.

Das Mietrecht beinhaltet eine Vielzahlt von Mieterschutzvorschriften. So kann zum Beispiel im Prozess durch den Mieter beantragt werden, dass eine Räumungsfrist von bis zu einem Jahr bestimmt wird. Dies steht natürlich im Widerspruch mit dem Interesse des Vermieters, möglichst schnell die Räumungsklage durchzusetzen.

War die Klage erfolgreich, so erhält der Vermieter einen Räumungstitel. Mit diesem kann er die Zwangsräumung durchführen.

Eine Räumung ohne Titel ist folglich nicht möglich. Lässt der Vermieter trotzdem die Schlösser austauschen, so stellt dies eine „verbotene Eigenmacht" dar. Dieses Verhalten des Vermieters ist unzulässig und verboten.

Kontakt

Rechtsanwälte Jullien & Partner
Obere Stadt 45
82362 Weilheim

Tel: 0881 / 92 49 53
Fax: 0881 / 92 49 555

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