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Mieterhöhung

Während eines Mietverhältnisses kann durch den Vermieter die Miete erhöht werden. Die Voraussetzungen hierzu hängen von dem vereinbarten Mietzins ab.

Im Mietvertrag kann eine Index- oder Staffelmiete vereinbart sein. Ist dies der Fall, so richtet sich die Erhöhung nach den vertraglich bestimmten zeitlichen Abständen und Beträgen.

Ist weder eine Indexmiete noch eine Staffelmiete vereinbart worden, kann die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete angepasst werden. Das ist die Miete, die für Wohnungen vergleichbarer Größe, Ausstattung, Lage und Beschaffenheit vereinbart worden ist. Dies geht jedoch nur dann, wenn die Miete über eine längere Zeit unverändert geblieben ist. Ebenso begrenzt das Gesetz die Anhebung der Miete auf maximal 20 % (sog. Kappungsgrenze). Darüber hinaus ist die Anpassung an strenge formelle Voraussetzungen geknüpft.

Unabhängig von den genannten Möglichkeiten einer Mieterhöhung ist jedoch die Anhebung der Miete nach einer Modernisierung zu betrachten.

Kontakt

Rechtsanwälte Jullien & Partner
Obere Stadt 45
82362 Weilheim

Tel: 0881 / 92 49 53
Fax: 0881 / 92 49 555

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