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Kündigung

Sehr oft entsteht zwischen dem Vermieter und dem Mieter Streit aufgrund einer ausgesprochenen Kündigung. Es wird zwischen einer fristlosen und ordentlichen Kündigung unterschieden.

Das Mietverhältnis kann fristlos gekündigt werden, wenn es dem Kündigenden nicht mehr zugemutet werden kann bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu warten. Hier sind sämtliche Umstände sowohl auf Mieter- als auch auf Vermieterseite zu berücksichtigen, die gegeneinander abgewogen werden müssen.

So kann der Mieter beispielsweise fristlos kündigen, wenn die Wohnung durch den Vermieter nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird oder wenn das Bewohnen eine erhebliche Gesundheitsgefährdung darstellen würde.

Verstößt hingegen der Mieter in erheblicher Weise gegen die vertraglichen Pflichten oder wird durch den Mieter der Hausfrieden erheblich gestört, so kann der Vermieter ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Eine Pflichtverletzung des Mieters wäre beispielsweise dann gegeben, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Terminen der Mieter mit der Miete in Verzug ist.

 

Eine ordentliche Kündigung erfolgt unter Einhaltung von bestimmten Fristen. Hierbei kann lediglich der Mieter eines Wohnraums ohne Angaben von Gründen kündigen. Der Vermieter benötigt hierfür einen Grund, wie zum Beispiel Eigenbedarf. Jedoch ist auch dieser Grund nur in engen Grenzen möglich.

Die Kündigung hat stets schriftlich zu erfolgen.

Kontakt

Rechtsanwälte Jullien & Partner
Obere Stadt 45
82362 Weilheim

Tel: 0881 / 92 49 53
Fax: 0881 / 92 49 555

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