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Ablauf des Verfahrens

Üblicherweise wird der Schuldner von uns zunächst außergerichtlich angeschrieben und zur Zahlung aufgefordert. Oftmals kann hier bereits eine Zahlung erlangt oder eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen werden.

Soweit der Schuldner Einwendungen gegen Ihre Forderung erhebt, leiten wir für Sie ein gerichtliches Verfahren ein (Klageerehebung).

Wenn eine Rückäußerung des Schuldners nicht erfolgt, wird ebenfalls ein gerichtliches Verfahren eingeleitet. In diesem Fall empfiehlt sich jedoch die Durchführung eines so genannten Mahnverfahrens. Dabei wird dem Schuldner auf unseren Antrag hin ein gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt. Hiergegen kann er innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Widerspruch einlegen. Tut er dies nicht, erhalten wir (wieder auf Antrag) einen so genannten Vollstreckungsbescheid. Aus diesem kann, ebenso wie aus einem Urteil, die Zwangsvollstreckung (beispielsweise durch Beauftragung des Gerichtsvollziehers) betrieben werden.

Sofern der Schuldner den Widerspruch einlegt muss der Anspruch begründet werden. Es wird dann, vereinfacht ausgedrückt, wie bei einem normalen Klageverfahren weiter vorgegangen.

Vorteil des Mahnverfahrens ist die schnelle Möglichkeit der Vollstreckung, sofern ein Widerspruch nicht eingelegt wird. Zudem werden im Mahnverfahren geringere Gerichtskosten erhoben, die im Falle eines Widerspruchs auf das weitere Verfahren angerechnet werden (so dass dann insgesamt die selben Kosten bei Gericht entstehen wie bei einer sofortigen Klageerhebung).

Kontakt

Rechtsanwälte Jullien & Partner
Obere Stadt 45
82362 Weilheim

Tel: 0881 / 92 49 53
Fax: 0881 / 92 49 555

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