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Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils?

 

Häufig stellt sich bei Trennung und Scheidung die Frage, bei welchem Elternteil Kinder künftig leben sollen. Ebenso häufig führt diese Frage zu Auseinandersetzungen vor Gericht.

Gerichte dürfen dabei ihre Entscheidung nicht nach den Bedürfnissen oder Wünschen der Eltern richten, sondern allein danach, welche Gestaltung am Besten dem Wohl der Kinder entspricht.

Um den Kindern eine gleichmäßige Betreuung und Versorgung durch beide Elternteile zu gewährleisten, wurde in den letzten Jahren verstärkt das so genannte „Wechselmodell“ von den beteiligten Fachkräften gefördert. Diese bedeutet, dass die Kinder abwechselnd bei beiden Eltern leben. Häufig wird dabei der Wechsel in einem wöchentlichen oder zweiwöchigen Rhythmus vollzogen. Die Kinder leben also in diesem Modell eine bestimmte Zeit bei einem Elternteil und anschließend wieder genauso lange beim anderen Elternteil.

Die bisherige Rechtsprechung hat konsequent festgestellt, dass Eltern nur gemeinsam und einvernehmlich ein Wechselmodell für ihre Kinder festlegen können. Eine gerichtliche Anordnung eines Wechselmodells wurde strikt abgelehnt.

Nunmehr hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung vom 01.02.2017, Aktenzeichen: XII ZB 601/15, diese bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Er hat dazu ausgeführt, dass ein Wechselmodell eine Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraussetzt. Soweit diese grundsätzlich gegeben ist, kann ein entsprechendes Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden. Auch hierfür sei die Grundlage der Entscheidung allein das Wohl des Kindes.

Inwieweit eine derartige Anordnung gegen den Willen eines Elternteils noch dem Kindeswohl entsprechen kann, hat der BGH allerdings in seiner Entscheidung nicht konkret ausgeführt.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Wechselmodell finden Sie hier.

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Rechtsanwälte Jullien & Partner
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