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Rückforderungen von Zuwendungen nach Trennung

In einem nunmehr entschiedenen Fall des Bundesgerichtshofs ging es um ein Paar, das seit 2002 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebte. 2011 kaufte das Paar eine Immobilie zum gemeinsamen Wohnen. Die Eltern der Frau wandten ihnen mehr als € 100.000 zu. Nur 2 Jahre später trennte sich das Paar. Daraufhin forderten die Eltern die Hälfte des Betrags vom ehemaligen Lebensgefährten ihrer Tochter zurück.

In den Vorinstanzen war die Klage der Eltern erfolgreich. Nach Ansicht der bisherigen Richter wurde den Zuwendungen zugrunde gelegt, dass die Beziehung zwischen ihrer Tochter und dem ehemaligen Lebensgefährten lebenslang Bestand haben wird. Mit der Trennung kurz nach der Schenkung sei diese Grundlage weggefallen; ein Festhalten an der Schenkung sei den Schwiegereltern nicht zuzumuten.

Der BGH stimmte dieser Beurteilung im Ergebnis zu. Die Annahme des OLG, Geschäftsgrundlage der Schenkung sei die Vorstellung, die gemeinsame Nutzung der Immobilie werde erst mit dem Tod eines Partners enden, war dem BGH jedoch zu weit gegriffen. Mit dem Scheitern der Beziehung müsse der Schenker rechnen. Folgen für die Nutzung des Geschenks gehörten laut BGH zum vertraglich übernommenen Risiko einer freigiebigen Zuwendung, deren Behaltendürfen der Beschenkte nicht rechtfertigen müsse.

Allerdings, sei die Schenkung in der Erwartung erfolgt, dass die Beziehung halten und die Immobilie nicht nur kurzfristig zur "räumlichen Grundlage" des Zusammenlebens werde. Die Annahme der Eltern der Frau, das Paar werde die Lebensgemeinschaft nicht nur für kurze Zeit fortsetzen, hat sich als unzutreffend erwiesen. In einem solchen Fall sei dann jedoch die Annahme gerechtfertigt, dass die Schenkung nicht erfolgt wäre, wenn das Ende der Beziehung für den Schenker erkennbar gewesen wäre.

Einem Schenker könne es in solchen Fällen nicht zugemutet werden, sich an der Zuwendung festhalten lassen zu müssen. Dem Beschenkten sei es wiederrum zuzumuten, das Geschenk zurückzugeben.

Das OLG hatte den Rückzahlungsanspruch noch um eine Quote gemindert. Da die Tochter vor, während und nach der Trennung insgesamt vier Jahre in der Immobilie gewohnt hat, habe sich der mit der Schenkung verfolgte Zweck teilweise verwirklicht.

Eine Quotelung nach der Beziehungsdauer kommt nach Auffassung des BGH aber nicht in Betracht.

Der BGH knüpft damit an seine bisherige Rechtsprechung zu Rückforderungsansprüchen bei Schwiegerelternschenkungen nach Scheitern der Ehe an. In den vergangenen Jahren wurde bereits mehrfach festgestellt, dass bei Schwiegerelternschenkungen die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar sind.

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.

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Rechtsanwälte Jullien & Partner
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