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Gemeinsames Sorgerecht - jetzt auch für nichteheliche Kinder!

Sind Eltern miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu. Dies bleibt im Regelfall auch bei einer Scheidung unverändert.

Gemeinsame elterliche Sorge bedeutet, dass Eltern Entscheidungen, die für das Kind von wesentlicher Bedeutung sind, gemeinsam treffen müssen. Es handelt sich dabei vorwiegend um Schuleinschreibung, Schulwechsel, Ausbildungsplatz, medizinische Eingriffe oder auch einen Umzug. Sofern die Eltern sich über derartige Entscheidungen nicht einigen können, bleibt nur der Weg eine Entscheidung des Familiengerichts zu erholen.

Wenn Eltern nicht miteinander verheiratet sind, besteht grundsätzlich eine alleinige elterliche Sorge der Mutter. Diese darf dann auch alle Entscheidungen für das Kind alleine treffen.

Nach der bisherigen Rechtslage konnte eine gemeinsame elterliche Sorge bei nicht verheirateten Eltern durch eine so genannte „Sorgeerklärung“ erreicht werden. Eine Sorgeerklärung ist eine Erklärung beider Eltern die elterliche Sorge gemeinsam auszuüben. Diese muss öffentlich beurkundet werden, also beispielsweise vor dem Jugendamt oder einem Notar abgegeben werden. Obwohl gesetzlich nicht vorgesehen, hat die Rechtsprechung im Lauf der letzten Jahre die theoretische Möglichkeit entwickelt die gemeinsame elterliche Sorge auch vor Gericht zu erstreiten. Praktische Auswirkungen hatte dies jedoch kaum. Die Erlangung einer gemeinsamen elterlichen Sorge gegen den Willen der Mutter war fast unmöglich.

Dies wurde durch eine Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, die am 20.05.2013 in Kraft getreten ist, neu geregelt. Nunmehr kann, falls eine gemeinsame Sorgeerklärung am Willen der Mutter scheitert, ein Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge zum Familiengericht gestellt werden. Sofern die Mutter dann keine Gründe vorträgt, aus denen eine gemeinsame elterliche Sorge dem Wohl des Kindes schaden könnte, wird das Gericht die gemeinsame elterliche Sorge im schriftlichen Verfahren (ohne Verhandlung) „herstellen“.

Diese Rechtsänderung gilt nicht nur für neu geborene Kinder, sondern ohne Ausnahme für alle nichtehelichen Kinder die noch unter elterlicher Sorge stehen (also nicht volljährig sind).

Kontakt

Rechtsanwälte Jullien & Partner
Obere Stadt 45
82362 Weilheim

Tel: 0881 / 92 49 53
Fax: 0881 / 92 49 555

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