Diese Website verwendet Cookies. Cookies helfen uns bei der Bereitstellung unserer Dienste.
Durch die Nutzung unserer Website erklären Sie sich mit dem Einsatz von Cookies einverstanden.
Datenschutz.
OK

Ehewohnung

Nicht selten nehmen die Spannungen zwischen den Ehegatten während der Trennungszeit derart zu, dass ein weiterer gemeinsamer Verbleib in der Wohnung, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt des Wohls der Kinder, nicht mehr möglich ist.

Wer darf in einem solchen Fall in der Wohnung bleiben ?

Die Ehewohnung unterliegt grundsätzlich dem verfassungsrechtlich geschützten Bereich der Ehe. Die Ausweisung eines Ehegatten aus seiner Wohnung stellt einen schweren Eingriff in diesen Lebensbereich dar. Deshalb darf die Ausweisung durch ein Gericht nur dann erfolgen, wenn eine andere Lösung nicht möglich ist oder der antragstellende Ehegatte und / oder bislang in der Wohnung lebende Kinder ohne die richterliche Entscheidung in höherrangigen Rechtsgütern erheblich gefährdet sind.

Scheidet eine Aufteilung der Wohnung aus, wird deshalb die Ehewohnung einem der Ehegatten zugewiesen, wenn eine schwere Härte vermieden werden muss.

Eine schwere Härte hat die Rechtsprechung z.B. in folgenden Fällen angenommen:

  • Ängstigungen durch massive und ernsthafte Bedrohungen
  • Gewalttätigkeiten
  • Misshandlungen eines Kindes
  • Der Ehegatte setzt sich ständig und schwerwiegend über die verbindliche Regelung der Wohnungsaufteilung hinweg
  • Psychische Belastungen in unerträglichem Maß

Kontakt

Rechtsanwälte Jullien & Partner
Obere Stadt 45
82362 Weilheim

Tel: 0881 / 92 49 53
Fax: 0881 / 92 49 555

mehr...
Das gibt's Neues

Kindesunterhalt

Erhöhung der Kindesunterhaltsbeträge ab 01.01.2024

Namensänderung

des Kindes auch ohne Zustimmung des anderen Elternteils

Ersatzflug

Entschädigungspflicht tritt auch ein, wenn nicht der schnellstmögliche Ersatzflug angeboten wird.