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Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs

Gemäß § 1357 BGB darf jeder Ehegatte Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs auch mit Wirkung für den anderen Ehegatten abschließen. Gedacht war diese Regelung dafür, dass verheiratete, kindererziehende und einkommenslose Hausfrauen die Möglichkeit haben im Kramerladen um die Ecke anschreiben zu lassen und den geldverdienenden Ehemann mit zu verpflichten.

Fraglich ist bereits, ob eine derartige Regelung überhaupt noch zeitgemäß ist.

Nunmehr hat der BGH unter Anwendung des § 1357 BGB entschieden, dass ein Ehegatte die auf seinen Partner laufende Vollkaskoversicherung für das Familienfahrzeug auch ohne dessen Vollmacht kündigen kann.

Voraussetzung für die wirksame Kündigung sei, dass auch der Abschluss des Versicherungsvertrags ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie darstellt. Das wiederum richte sich nach dem individuellen Zuschnitt der Familie. Da es sich bei dem versicherten PKW um das einzige Fahrzeug der fünfköpfigen Familie handelte und die zu zahlenden Monatsprämien sich im Bezug auf die Bedarfsdeckung noch im angemessenen Rahmen befanden, sei keine vorherige Verständigung der Ehegatten erforderlich gewesen, so der BGH. So wie es den Eheleuten nach § 1357 BGB möglich ist, für und gegen ihre jeweiligen Partner Rechte und Pflichten zu begründen, müsse es ihnen spiegelbildlich erlaubt sein, sich hiervon auch mit Wirkung für und gegen den anderen wieder zu lösen. (BGH, Urteil vom 28.02.2018, Aktenzeichen: XII ZR 94/17).

Die vollständige Entscheidung des Bundesgerichtshofs finden Sie hier.

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