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Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2024

Die Höhe des geschuldeten Kindesunterhaltes richtet sich nach dem so genannten Mindestunterhalt gemäß § 1612 a BGB. Der Mindestunterhalt bemisst sich nach dem sächlichen Existenzminimum des § 32 Abs.6 EStG (Einkommensteuergesetz).

Auf diesem baut auch die bekannte "Düsseldorfer Tabelle" zum Kindesunterhalt auf. Die Höhe des Kindesunterhaltes richtet sich dabei vorwiegend nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und dem jeweiligen Alter des Kindes.

Mit Wirkung zum 01.01.2024 findet erneut eine Erhöhung des sächlichen Existenzminimums und damit auch der darauf aufbauenden Düsseldorfer Tabelle statt. Somit ändert sich auch in den meisten Fällen der zu zahlende Unterhalt.

Die Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2024 weist folgende Beträge aus:

Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2024 in €
Nettoeinkommen des
Barunterhaltspflichtigen
Altersstufe in JahrenVomhun-
dertsatz
Bedarfs-
kontrollbetrag
0-56-1112-17ab 18
1bis 2.100480551
645689
1001.200 / 1.450
22.101-2.5005045796787241051.750
32.501-2.9005286077107581101.850
42.901-3.3005526347427931151.950
53.301-3.7005766627748271202.050
63.701-4.1006157068268821282.150
74.101-4.5006537508789381362.250
84.501-4.9006927949299931442.350
94.901-5.3007308389811.0481522.450
105.301-5.7007688821.0321.1031602.550
115.701-6.4008079261.0841.1581682.850
126.401-7.2008459701.1361.2131763.250
137.201-8.2008841.0141.1871.2681843.750
148.201-9.7009221.0581.2391.3231924.350
159.701-11.2009601.1021.2901.3782005.050

 

Von den Beträgen der Düsseldorfer Tabelle darf der Unterhaltspflichtige noch das Kindergeld gem § 1612b BGB in Abzug bringen (wenn das Kind durch ein Elternteil betreut wird hälftig, ansonsten vollständig).
Das Kindergeld beträgt auch für das Jahr 2024 weiterhin € 250,00 je Kind.

Kontakt

Rechtsanwälte Jullien & Partner
Obere Stadt 45
82362 Weilheim

Tel: 0881 / 92 49 53
Fax: 0881 / 92 49 555

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