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Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2023

Die Höhe des geschuldeten Kindesunterhaltes richtet sich nach dem so genannten Mindestunterhalt gemäß § 1612 a BGB. Der Mindestunterhalt bemisst sich nach dem sächlichen Existenzminimum des § 32 Abs.6 EStG (Einkommensteuergesetz).

Auf diesem baut auch die bekannte "Düsseldorfer Tabelle" zum Kindesunterhalt auf. Die Höhe des Kindesunterhaltes richtet sich dabei vorwiegend nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und dem jeweiligen Alter des Kindes.

Mit Wirkung zum 01.01.2023 findet erneut eine Erhöhung des sächlichen Existenzminimums und damit auch der darauf aufbauenden Düsseldorfer Tabelle statt. Somit ändert sich auch in den meisten Fällen der zu zahlende Unterhalt.

Die Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2023 weist folgende Beträge aus:

Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2023 in €
Nettoeinkommen des
Barunterhaltspflichtigen
Altersstufe in JahrenVomhun-
dertsatz
Bedarfs-
kontrollbetrag
0-56-1112-17ab 18
1bis 1.9004375025886281001.120 / 1.370
21.901-2.3004595286186601051.650
32.301-2.7004815536476911101.750
42.701-3.1005035786777231151.850
53.101-3.5005256037067541201.950
63.501-3.9005606437538041282.050
73.901-4.3005956838008551362.150
84.301-4.7006307238479051442.250
94.701-5.1006657648949551522.350
105.101-5.5007008049411.0051602.450
115.501-6.2007358449881.0561682.750
126.201-7.0007708841.0351.1061763.150
137.001-8.0008059241.0821.1561843.650
148.001-9.5008409641.1291.2061924.250
159.501-11.0008741.0041.1761.2562004.950

 

Von den Beträgen der Düsseldorfer Tabelle darf der Unterhaltspflichtige noch das Kindergeld gem § 1612b BGB in Abzug bringen (wenn das Kind durch ein Elternteil betreut wird hälftig, ansonsten vollständig).
Das Kindergeld beträgt ab 01.01.2023 € 250,00 je Kind.

Kontakt

Rechtsanwälte Jullien & Partner
Obere Stadt 45
82362 Weilheim

Tel: 0881 / 92 49 53
Fax: 0881 / 92 49 555

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