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Düsseldorfer Tabelle seit 01.01.2020

Die Höhe des geschuldeten Kindesunterhaltes richtet sich nach dem so genannten Mindestunterhalt gemäß § 1612 a BGB. Der Mindestunterhalt bemisst sich nach dem sächlichen Existenzminimum des § 32 Abs.6 EStG (Einkommensteuergesetz).

Auf diesem baut auch die bekannte "Düsseldorfer Tabelle" zum Kindesunterhalt auf. Die Höhe des Kindesunterhaltes richtet sich dabei vorwiegend nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und dem jeweiligen Alter des Kindes.

Mit Wirkung zum 01.01.2020 findet erneut eine Erhöhung des sächlichen Existenzminimums und damit auch der darauf aufbauenden Düsseldorfer Tabelle statt. Somit ändert sich auch in den meisten Fällen der zu zahlende Unterhalt.

Die Düsseldorfer Tabelle seit 01.01.2020 weist folgende Beträge aus:

Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2020 in €
Nettoeinkommen des
Barunterhaltspflichtigen
Altersstufe in JahrenVomhun-
dertsatz
Bedarfs-
kontrollbetrag
0-56-1112-17ab 18
1bis 1.900369424497530100880 / 1.080
21.901-2.3003884465225571051.300
32.301-2.7004064675475831101.400
42.701-3.1004254885726101151.500
53.101-3.5004435095976361201.600
63.501-3.9004735436376791281.700
73.901-4.3005025776767211361.800
84.301-4.7005326117167641441.900
94.701-5.1005616457568061522.000
105.101-5.5005916797968481602.100
ab 5.501nach den Umständen des Falles

 

 

Kontakt

Rechtsanwälte Jullien & Partner
Obere Stadt 45
82362 Weilheim

Tel: 0881 / 92 49 53
Fax: 0881 / 92 49 555

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