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Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2018

Die Höhe des geschuldeten Kindesunterhaltes richtet sich nach dem so genannten Mindestunterhalt gemäß § 1612 a BGB. Der Mindestunterhalt bemisst sich nach dem sächlichen Existenzminimum des § 32 Abs.6 EStG (Einkommensteuergesetz).

Auf diesem baut auch die bekannte "Düsseldorfer Tabelle" zum Kindesunterhalt auf. Die Höhe des Kindesunterhaltes richtet sich dabei vorwiegend nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes.

Mit Wirkung zum 01.01.2018 findet erneut eine Erhöhung des sächlichen Existenzminimums und damit auch der darauf aufbauenden Düsseldorfer Tabelle statt.

Neu ist, dass auch die Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle verändert wurden. So ist der Mindestunterhalt jetzt nicht mehr bei einem Einkommen bis zu
€ 1.500,- geschuldet, sondern bei einem Einkommen bis zu € 1.900,-. Erst über diesem Betrag finden die prozentualen Erhöhungen statt.


Die Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2018 weist folgende Beträge aus:

Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2018 in €
Nettoeinkommen des
Barunterhaltspflichtigen
Altersstufe in JahrenVomhun-
dertsatz
Bedarfs-
kontrollbetrag
0-56-1112-17ab 18
1bis 1.900348399467527100
21.901-2.3003664194915541051.180
32.301-2.7003834395145801101.280
42.701-3.1004014595386071151.380
53.101-3.5004184795616331201.480
63.501-3.9004465115986751281.580
73.901-4.3004745436367171361.680
84.301-4.7005025756737591441.780
94.701-5.1005296077108021521.880
105.101-5.5005576397488441601.980
ab 5.501nach den Umständen des Falles

Kontakt

Rechtsanwälte Jullien & Partner
Obere Stadt 45
82362 Weilheim

Tel: 0881 / 92 49 53
Fax: 0881 / 92 49 555

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