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Kontenzugriff ohne Erbschein?

Wollte man als Erbe auf die Bankkonten des Verstorbenen zugreifen, haben bislang die meisten Banken die Vorlage eines Erbscheins gefordert. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken fand sich eine Klausel, die der Bank generell und unabhängig davon, ob im Einzelfall das Erbrecht zweifelhaft ist oder durch andere Dokumente einfacher und/ oder kostengünstiger nachgewiesen werden kann, das Recht, auf der Vorlage eines Erbscheins zu bestehen. Mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) wurde dieses Erfordernis gekippt.

Der BGH hat entschieden, dass Banken nicht mehr mittels ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangen können, die Erbenstellung durch einen Erbschein nachzuweisen. Dies wurde damit begründet, dass das Gesetz diverse Möglichkeiten vorsieht, seine Erbenstellung nachzuweisen, der Erbe aber nicht verpflichtet ist, sein Erbrecht durch Erbschein nachzuweisen. Durch die Bestimmung der Banken wird der Kunde unangemessen benachteiligt, so der BGH. Zwar hat die Bank grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme sowohl durch einen möglichen Scheinerben als auch durch einen wahren Erben zu entgehen, es genügt aber, dass der Erbe seine Erbenstellung mit anderen Unterlagen nachweist, die dazu geeignet sind. Hierunter fällt zum Beispiel das beglaubigte Testament oder der Erbvertrag. Dass der Erbe seine Erbenstellung nachweisen muss, ist selbstverständlich.

Diese Entscheidung bedeutet für viele Verbraucher eine Kostenersparnis. Die Beantragung eines Erbscheins ist neben dem finanziellen Aufwand auch bezüglich des Verwaltungsaufwands kompliziert. Hinzu kommt die deutliche Verzögerung der Nachlassregulierung. Die Erteilung eines Erbscheins wird umso teurer, je höher die vererbte Summe ist. Diese Kosten könnte sich ein Verbraucher auch nicht von der Sparkasse im Rahmen des Schadensersatzes zurück verlangen.

Die vollständige Entscheidung des BGH finden Sie hier.

 

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