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Das ganze Erbe verschenkt....

Häufig verfassen Ehegatten ein gemeinsames Testament nach dem zunächst jeweils der länger lebende Ehegatte alles erben soll und anschließend die gemeinsamen Kinder als so genannte „Schlusserben“.

Der überlebende Ehegatte eines solchen Testaments verstößt gegen die gemeinsam getroffenen Bestimmungen im Testament, wenn er eine Schenkung vornimmt, die den Nachlass bewusst schmälert. In diesen Fällen können die Erben das verschenkte Vermögen zurückverlangen.

Eine solche „beeinträchtigende“ Schenkung liegt dann vor, wenn überlebende Ehegatte das Vermögen hergibt um die eigentlichen Erben zu benachteiligen. Die Rechtsprechung setzt dabei keine hohen Anforderungen an das Vorliegen der erforderlichen Benachteiligungsabsicht. Es genügt, dass der Ehegatte weiß, dass er mit seiner Handlung die Erbmasse schmälert und er kein nachvollziehbares Eigeninteresse an der Schenkung hat.

In einem kürzlich hierzu entschiedenen Fall hatte ein Ehegatte, trotz einer gemeinsam mit seiner vorverstorbenen Frau vorgenommenen Schlusserbeneinsetzung des Sohnes, sein Vermögen in Höhe von rund € 220.000,- an seine neue Freundin verschenkt. Der Sohn hatte hiergegen geklagt. Die Freundin hat im Verfahren vorgetragen, sie habe dafür die Pflege des Erblassers übernommen und seinen Haushalt geführt. Deshalb habe ein Eigeninteresse des Erblassers an der Schenkung vorgelegen. Das Gericht sah dies anders. Die beklagte Freundin habe zwar in einem Zeitraum von 4 Jahren Pflegeleistungen erbracht. Dabei habe sie jedoch beim Erblasser freie Kost und Logis erhalten, sei mit diesem gereist und habe vom Erblasser ein Wohnrecht zugesagt bekommen. Vor diesem Hintergrund seien die Schenkungen in einer derartigen Höhe nicht gerechtfertigt. Die Beklagte musste das Vermögen an den Sohn zurückzugeben.
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 12.09.2017, Az.: 10 U 75/16)

Ein vermeintlich wertloser Nachlass kann also bisweilen wieder wertvoll „werden“.

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