Diese Website verwendet Cookies. Cookies helfen uns bei der Bereitstellung unserer Dienste.
Durch die Nutzung unserer Website erklären Sie sich mit dem Einsatz von Cookies einverstanden.
Datenschutz.
OK

Testament und Erbvertrag

Möchte man selbst bestimmen, was mit dem Vermögen nach dem Todesfall passiert, sollte man ein Testament oder einen Erbvertrag errichten. Dies ist vor allem dann anzuraten, wenn man mit den Folgen der gesetzlichen Erbfolge nicht einverstanden ist. Neben diesen beiden Möglichkeiten gibt das Gesetz noch weitere Gestaltungsinstrumente wie das Vermächtnis oder die Testamentsvollstreckung vor.

 

Testament

Das Testament kann als Einzeltestament oder als gemeinschaftliches Testament (ausschließlich durch Ehegatten) errichtet werden. Der Erblasser kann Personen seiner Wahl, also auch nicht verwandte Personen als Erben einsetzen.

Das Testament kann jederzeit widerrufen oder abgeändert werden.

Möchten Ehepartner ein gemeinschaftliches Testament errichten, so spricht man häufig von dem sog. Berliner Testament. In der Regel setzen sich die Ehegatten zunächst gegenseitig als Erben und nach dem Versterben des überlebenden Ehegatten ihre gemeinsamen Kinder ein.

Ein Testament ist an formale Voraussetzungen geknüpft. Werden diese nicht berücksichtigt, ist das Testament unwirksam und es gilt die gesetzliche Erbfolge.

 

Erbvertrag

An einem Erbvertrag müssen mindestens zwei Vertragsparteien beteiligt sein. Im Gegensatz zum gemeinschaftlichen Testament ist es jedoch nicht erforderlich, dass es sich um Ehegatten handelt. Der Vertrag muss notariell beurkundet werden. Eine Änderung des Erbvertrags kann nur im Einverständis aller Vertragsparteien erfolgen. Ist bereits eine Vertragspartei verstorben, ist eine Änderung nicht mehr möglich.

 

Vermächtnis

Möchte der Erblasser nur einzelne Gegenstände jemandem hinterlassen und soll dieser nicht Erbe werden, so „vermacht" der Erbe diese einzelnen Gegenstände. Diese müssen nach dem Tod des Erblassers durch die Erben herausgegeben werden.

 

Testamentsvollstreckung

Der Erblasser kann Testamentsvollstreckung anordnen. Ist hierbei nichts genaueres bestimmt, so nimmt der Testamentsvollstrecker den Nachlass an sich und regelt die Aufteilung des Nachlasses im Sinne des Erblassers. Eine Testamentsvollstreckung empfiehlt sich insbesondere bei einem größeren Vermögen oder wenn damit gerechnet wird, dass eine Nachlassaufteilung durch die Erben nicht ohne Streit erfolgen wird.

 

Kontakt

Rechtsanwälte Jullien & Partner
Obere Stadt 45
82362 Weilheim

Tel: 0881 / 92 49 53
Fax: 0881 / 92 49 555

mehr...
Das gibt's Neues

Kindesunterhalt

Erhöhung der Kindesunterhaltsbeträge ab 01.01.2024

Namensänderung

des Kindes auch ohne Zustimmung des anderen Elternteils

Ersatzflug

Entschädigungspflicht tritt auch ein, wenn nicht der schnellstmögliche Ersatzflug angeboten wird.