Diese Website verwendet Cookies. Cookies helfen uns bei der Bereitstellung unserer Dienste.
Durch die Nutzung unserer Website erklären Sie sich mit dem Einsatz von Cookies einverstanden.
Datenschutz.
OK

Gesetzliche Erbfolge

Solange kein wirksames Testament vorliegt, verbleibt es bei der gesetzlichen Erbfolge.

Als gesetziche Erben gelten in der Regel Blutsverwandte. Diese treten in einer bestimmten Reihenfolge, je nach Verwandtschaftsgrad, als Erbe ein.

Das Gesetz regelt, dass zunächst die Verwandten erster Ordnung erben sollen. Dies sind die Kinder des Verstorbenen. Leben diese auch nicht mehr, so treten an deren Stelle deren Kinder.

Verwandte zweiter Ordnung sind die Eltern des Verstorbenen und für den Fall, dass die Eltern ebenso vorverstorben sind, deren Kinder.

Das Gesetz definiert noch weitere Ordnungen, wobei stets zu beachten ist, dass die Verwandten der zweiten Ordnung erst zum Zug kommen, wenn Verwandte erster Ordnung nicht vorhanden sind. Das gleiche gilt im Verhältnis der weiteren Ordnungen.

 

Neben den gesetzlichen Erben hat auch der Ehegatte des Verstorbenen ein gesetzliches Erbrecht.

 

Kontakt

Rechtsanwälte Jullien & Partner
Obere Stadt 45
82362 Weilheim

Tel: 0881 / 92 49 53
Fax: 0881 / 92 49 555

mehr...
Das gibt's Neues

Kindesunterhalt

Erhöhung der Kindesunterhaltsbeträge ab 01.01.2024

Namensänderung

des Kindes auch ohne Zustimmung des anderen Elternteils

Ersatzflug

Entschädigungspflicht tritt auch ein, wenn nicht der schnellstmögliche Ersatzflug angeboten wird.