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Erbschaftssteuerrecht

Eine Erbschaft unterliegt der Steuer, soweit der Wert der Erbschaft die jeweiligen Freibeträge übersteigt.

Für die Berechnung der anfallenden Steuer ist der Wert des Erwerbes abzüglich der sachlichen und persönlichen Freibeträge zu ermitteln (=steuerpflichtiger Erwerb). Zusammen mit der Steuerklasse des Erwerbers ergibt sich der konkrete Steuersatz. Die Steuerklasse bestimmt sich nach dem Verhältnis des Erben (Beschenkten) zum Erblasser (Schenker).

Zur Steuerklasse I zählen:

  • Ehegatte
  • Kinder und Stiefkinder
  • Abkömmlinge dieser Kinder und Stiefkinder sowie
  • Eltern und Voreltern (Großeltern, Urgroßeltern etc.) beim Erwerb von Todes wegen.

Zur Steuerklasse II zählen:

  • Eltern und Voreltern, soweit nicht in Steuerklasse I,
  • Geschwister, Neffen/Nichten, Schwiegerkinder, Stief- und Schwiegereltern und
  • geschiedene Ehepartner.

Zur Steuerklasse III zählen schließlich alle übrigen Personen einschließlich eingetragener Lebenspartner.

Die Ermittlung der tatsächlich anfallenden Steuer hängt von vielen Einzelfaktoren ab. Selbstverständlich können wir diese gerne im Rahmen einer pesönlichen Beratung klären sowie die tatsächlich anfallende Steuer errechnen.

Kontakt

Rechtsanwälte Jullien & Partner
Obere Stadt 45
82362 Weilheim

Tel: 0881 / 92 49 53
Fax: 0881 / 92 49 555

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