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Kündigungsschutz

Ein Arbeitsverhältnis kann unterschiedlich beendet werden.

Meistens geschieht dies durch eine Kündigung. Hierunter versteht man die einseitige, „empfangsbedürftige“ Erklärung, die darauf abzielt, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Bei einer Kündigung ist zu unterscheiden:

Wer kündigt?
Die Kündigung kann durch beide Vertragsparteien ausgesprochen werden.

Zu welchem Zeitpunkt?
Die Kündigung kann außerordentlich und fristlos oder ordentlich, d.h. fristgemäß erfolgen.

Wie wird die Kündigung begründet?
Grundsätzlich bedarf es einer Begründung einer Kündigung nicht. Sofern dies jedoch gesetzlich vorgeschrieben ist, ist hier zwischen betriebsbedingter, verhaltensbedingter oder personenbedingter Kündigung zu differenzieren.

 

Eine Kündigung ist an zahlreiche formelle und materielle Anforderungen geknüpft. Viele Kündigungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht, so dass diese ggf. unwirksam ist. Dies ist jedoch stets im Einzelfall zu prüfen.

Wenn ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung vorgehen will, so muss er innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung eine Klage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Sofern diese Frist nicht eingehalten wird, gilt die Kündigung als wirksam und ist nicht mehr angreifbar.

In arbeitsrechtlichen Angelegenheiten, die vor dem Arbeitsgericht auszutragen sind, hat gem. § 12 a ArbGG in der ersten Instanz jede Partei ihre (Anwalts-) Kosten selbst zu tragen. Der Abschluss einer entsprechenden Rechtsschutzversicherung ist hier, wie auch in anderen Rechtsgebieten, von großem Vorteil.

 

Kontakt

Rechtsanwälte Jullien & Partner
Obere Stadt 45
82362 Weilheim

Tel: 0881 / 92 49 53
Fax: 0881 / 92 49 555

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