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Urlaubszeit und Reisemängel

Oft weichen die Angaben der Reiseveranstalter zum gebuchten Traumurlaub und die tatsächlich erbrachten Leistungen voneinander ab. In diesen Fällen bestehen selbstverständlich Rechte der Reisenden., z. Bsp. auf Minderung, also Herabsetzung des Reisepreises.

Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass eine so genannte Pauschalreise gebucht wurde. Dies bedeutet, so der Wortlaut des Gesetzes, dass der Reiseveranstalter eine „Gesamtheit von Reiseleistungen“ erbringt.

Wenn dies nicht der Fall ist, können Ansprüche gegen die jeweiligen Leistungserbringer bestehen, also gegen die jeweilige Fluggesellschaft wenn beispielsweise Verspätungen vorliegen oder gegen den Betreiber des Hotels, wenn möglicherweise die Leistung nicht dem entspricht, was zugesagt wurde.

Sofern eine Pauschalreise gebucht wurde und die Leistungen nicht den gebuchten entsprechen, also ein Reisemangel vorliegt, bestehen möglicherweise Ansprüche auf Minderung, Schadenersatz, oder auch weitere Ansprüche. Allerdings ist Voraussetzung der meisten Ansprüche, dass vor Ort der jeweilige Mangel angezeigt und eine Abhilfe gefordert wurde. Sollte also im Rahmen einer Pauschalreise festgestellt werden, dass Mängel vorliegen, sollte zur Wahrung der Ansprüche noch vor Ort und unverzüglich dem Reiseveranstalter der Mangel mitgeteilt werden und er gleichzeitig aufgefordert werden den Mangel zu „beseitigen“. Ebenso ist es empfehlenswert die Mängel, und auch das Abhilfeverlangen zu dokumentieren (z. Bsp.: Fotos, Zeugen oder auch ein Mangelprotokoll des Reiseveranstalters).

Alles Weitere kann dann nach dem Urlaub geregelt werden.

Kontakt

Rechtsanwälte Jullien & Partner
Obere Stadt 45
82362 Weilheim

Tel: 0881 / 92 49 53
Fax: 0881 / 92 49 555

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