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Haftung für "offenes" W-Lan

Die bisherige Rechtslage führte lange Zeit dazu, dass der Betrieb ungesicherter W-LANs mit Kostenrisiken verbunden war. Damit könnte es nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vorbei sein. Durch die Modifikation maßgeblicher Vorschriften des Telemediengesetzes (TMG) hat sich die Lage nunmehr deutlich geändert, wie das Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 26.07.2018 zeigt.

Hintergrund des vom BGH entschiedenen Falles war der Betrieb eines frei zugänglichen, nicht passwortgeschützten W-LANs durch den Beklagten. Über den Anschluss wurde ein Computerspiel zum Herunterladen angeboten. Die Klägerin hat berechtigterweise, die Urheberrechte an diesem Computerspiel geltend gemacht.

Der seit dem 13. Oktober 2017 geltende § 8 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Abs. 3 TMG nF sieht vor, dass ein Unterlassungsanspruch gegen einen W-LAN Betreiber wegen einer durch einen Dritten begangenen Rechtsverletzung nicht besteht.

Es können Rechteinhaber jedoch auch von den Betreibern des W-LANs eine "Sperrung der Nutzung von Informationen" verlangen. Bei der Geltendmachung des Anspruchs besteht allerdings – außer wenn sich der Betreiber absichtlich an einer Rechtsverletzung beteiligt – kein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher oder gerichtlicher Kosten.

Eine wichtige Anschlussfrage, die sich demnach nun stellt, ist, welche Maßnahmen für den W-LAN Betreiber angemessen und verhältnismäßig sind. In der Pressemitteilung des BGH heißt es, der Anspruch auf Sperrmaßnahmen könne "auch die Pflicht zur Registrierung von Nutzern, zur Verschlüsselung des Zugangs mit einem Passwort oder – im äußersten Fall – zur vollständigen Sperrung des Zugangs umfassen". Damit wäre sodann genau der Zustand wiederhergestellt, der eigentlich vermieden werden sollte: W-LAN Betreiber wären auf diesem Wege doch verpflichtet, technische Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, die den Zugang beschränken.

Auch nach der aktuellen Entscheidung des BGH sind damit weiterhin wichtige Fragen ungelöst. Für W-LAN Betreiber besteht derzeit allerdings nicht die Gefahr, kostenpflichtig abgemahnt zu werden. Sie sollten sich jedoch Gedanken über eine effektive Sperrung besonders von Tauschbörsen machen und diese nach Möglichkeit bereits vorbeugend umsetzen.

Die vollständige Entscheidung des BGH finden Sie hier.

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Rechtsanwälte Jullien & Partner
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