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Schadenersatz auch bei Verlegung eines Fluges auf früheren Zeitpunkt

Ein Ehepaar hatte bei einem Flugunternehmen im Jahr 2012 eine Flugreise von Düsseldorf nach Fuerteventura und zurück gebucht. 3 Tage vor der Rückreise wurde dem Ehepaar mitgeteilt, dass der Rückflug nicht wie geplant um 17:25 Uhr stattfinden wird, sondern bereits um 8:30 Uhr.

Eine Klage des Ehepaars gegen das Flugunternehmen auf Erstattung von Schadensersatz in Höhe von € 400,00 pro Person blieb sowohl vor dem zuständigen Amtsgericht sowie vor dem Berufungsgericht erfolglos. Begründet wurde das ablehnende Urteil damit, dass laut Fluggastrechteverordnung nur dann mit Schadensersatzansprüchen zu rechnen ist, wenn entweder der Flug annulliert worden oder eine Verspätung eingetreten ist. Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung der Vorschriften wie im Falle der großen Verspätung eines Fluges lägen nicht vor.

Nunmehr entschied der Bundesgerichtshof am 09.06.2015 (Az. X ZR 59/14), dass dem Ehepaar der geforderte Schadensersatzanspruch zusteht. Dieser Ausgleichsanspruch nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der Fluggastrechteverordnung ist dann zu bejahen, wenn jedenfalls eine mehr als geringfügige Vorverlegung eines geplanten Fluges durch das Verkehrsunternehmen mit einer Annullierung des Fluges vergleichbar ist.

Für eine Annullierung ist laut höchstrichterlicher und europäischer Rechtsprechung wesentlich, dass das Luftverkehrsunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung endgültig aufgibt, auch wenn die Passagiere auf einen anderen Flug verlegt werden. Die ursprüngliche Flugplanung wird auch dann aufgegeben, wenn ein Flug wie vorliegend um mehrere Stunden vorverlegt wird.

Die ausführliche Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes zu der Entscheidung finden Sie hier.

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