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Widerruf bei Fernabsatzverträgen unabhängig von der „Motivation“

Bei so genannten Fernabsatzverträgen, also bei Verträgen, die beispielsweise über Internet oder Telefon abgeschlossen werden, räumt der Gesetzgeber Verbrauchern ein Widerrufsrecht ein.

Der Bundesgerichtshof hatte aktuell über einen Fall zu entscheiden, bei dem der Kläger über das Internet zwei Matratzen bestellt hat. Unter Hinweis auf ein günstigeres Angebot eines anderen Anbieters und eine "Tiefpreisgarantie" des Verkäufers bat der Kläger um Erstattung des Differenzbetrags von 32,98 €, damit er von dem ihm als Verbraucher zustehenden Widerrufsrecht absehe. Zu einer entsprechenden Einigung kam es nicht. Der Kläger widerrief den Vertrag daraufhin und sandte die Matratzen zurück.

Die Beklagte meinte, dass der Kläger sich „rechtsmissbräuchlich“ verhalten habe und der Widerruf deshalb unwirksam sei. Denn das Widerrufsrecht beim Fernabsatzgeschäft bestehe, damit der Verbraucher die Ware prüfen könne. Der Kläger habe jedoch widerrufen um (unberechtigte) Forderungen aus der "Tiefpreisgarantie" durchzusetzen.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 16.03.2016 (Az: VIII ZR 146/15) entschieden, dass dem Kläger auch in diesem Fall ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zusteht, da er den Kaufvertrag wirksam widerrufen hat. Dafür ist unerheblich, dass es dem Kläger darum ging, einen günstigeren Preis für die Matratzen zu erzielen. Für die Wirksamkeit des Widerrufs eines Fernabsatzvertrages genügt allein, dass der Widerruf fristgerecht erklärt wird. Die Vorschriften über den Widerruf sollen dem Verbraucher ein einfaches Recht zur Lösung vom Vertrag geben. Eine Begründung des Widerrufs ist deshalb nach der gesetzlichen Regelung nicht erforderlich. Deshalb ist es grundsätzlich ohne Bedeutung weshalb der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.

Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Verbrauchers kommt nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht. Das kann der Fall sein, wenn ein Verbraucher arglistig handelt, etwa indem er den Verkäufer schädigen oder schikanieren möchte. Dass der Kläger Preise verglichen hat und deshalb den Vertrag widerrufen hat stellt kein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar. Das ist die Folge der sich aus dem Widerrufsrecht ergebenden Wettbewerbssituation, die der Verbraucher zu seinem Vorteil nutzen darf.

Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zu dieser Entscheidung finden Sie hier.

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