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Entschädigung bei Flugverspätung

Gerade angesichts der aktuellen Ereignisse ist mit Verspätungen bei Flügen zu rechnen.

In solchen Fällen ist der Fluggast der Fluggesellschaft jedoch nicht ausgeliefert. Als Passagier hat man Anspruch auf Entschädigung, Verpflegung und Betreuung.

Dies gilt sowohl bei Flügen, die im Rahmen einer Pauschalreise, als auch separat gebucht worden sind. Alleinige Voraussetzung ist, dass die Fluggesellschaft für die Verspätung auch verantwortlich ist.

Die Fluggesellschaft muss den Gästen ab einer Verspätung von zwei Stunden Mahlzeiten und Getränke unentgeltlich zur Verfügung stellen. Dies hat in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit zu stehen. Außerdem ist den Fluggästen die Möglichkeit von kostenlosen Telefonaten oder Emails zu gewähren. Erfolgt der Abflug erst am nächsten Tag, so hat man Anspruch auf eine Nacht im Hotel.

Ab einer Verspätung von drei Stunden hat jeder Fluggast darüber hinaus Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Dies gilt, sofern der Flug in einem europäischen Land startet oder wenn das Flugziel ein EU-Mitgliedstaat ist und die Airline ihren Sitz in Europa hat.

Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach der Verspätung und der Länge der Flugstrecke. Bei einer Flugstrecke von bis zu 1.500 km hat der Fluggast Anspruch auf € 250,00. Maximal können € 600,00 geltend gemacht werden.

Die Fluggesellschaft muss jedoch nicht zahlen, wenn Ursache der Verspätung außergewöhnliche Umstände waren. Dies ist der Fall, wenn die Ursache der Verspätung nicht im Machtbereich der Airline liegt. Beispielsweise liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor, wenn die Flugverspätung durch extrem schlechtes Wetter, durch Streik oder wenn die Maschine wegen eines Vogelschlags beschädigt wurde, eingetreten ist.

Hat die Fluggesellschaft sich jedoch nicht auf den bevorstehenden Winter angemessen vorbereitet, so liegt das im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft und ein Ausgleichsanspruch besteht. Gleiches gilt für Überbuchung oder technische Defekte.

Kontakt

Rechtsanwälte Jullien & Partner
Obere Stadt 45
82362 Weilheim

Tel: 0881 / 92 49 53
Fax: 0881 / 92 49 555

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