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Entschädigung bei Flugverspätung

Gerade angesichts der aktuellen Ereignisse ist mit Verspätungen bei Flügen zu rechnen. In solchen Fällen ist der Fluggast der Fluggesellschaft jedoch nicht ausgeliefert. Als Passagier hat man Anspruch auf Entschädigung, Verpflegung und Betreuung.

Dies gilt sowohl bei Flügen, die im Rahmen einer Pauschalreise, als auch separat gebucht worden sind. Alleinige Voraussetzung ist, dass die Fluggesellschaft für die Verspätung verantwortlich ist. Sofern ein außergewöhnlicher Umstand, wie z. B. extrem schlechtes Wetter, Streik oder eine Beschädigung der Maschine durch Vogelschlag vorliegt, muss die Fluggesellschaft jedoch keine Entschädigung leisten.

Die Fluggesellschaft muss den Gästen ab einer Verspätung von 2 Stunden Mahlzeiten und Getränke unentgeltlich zur Verfügung stellen. Dies hat in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit zu stehen. Außerdem ist den Fluggästen die Möglichkeit von kostenlosen Telefonaten oder E-Mails zu gewähren. Erfolgt der Abflug erst am nächsten Tag, so hat man Anspruch auf eine Nacht im Hotel.

Ab einer Verspätung von drei Stunden hat jeder Fluggast darüber hinaus Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Dies gilt, sofern der Flug in einem europäischen Land startet oder das Flugziel ein EU-Mitgliedstaat ist und die Airline ihren Sitz in Europa hat.

Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach der Verspätung und der Länge der Flugstrecke. Bei einer Flugstrecke bis zu 1.500 km hat der Fluggast Anspruch auf € 250,00. Maximal können € 600,00 pro Fluggast geltend gemacht werden.

Der Fluggast darf grundsätzlich die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Geltendmachung seines Ausgleichsanspruchs für erforderlich halten, wenn er nicht vollständig und klar über seine Rechte unterrichtet wurde.

Das ausführende Luftverkehrsunternehmen hat jedem betroffenen Fluggast einen schriftlichen Hinweis auszuhändigen, in dem die Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen gemäß der Verordnung dargelegt werden. Die Information des Fluggastes muss diesen in die Lage versetzen, seine Rechte effektiv (und ohne anwaltliche Hilfe) wahrnehmen zu können. Es reicht nicht aus, lediglich den Verordnungstext wiederzugeben. Vielmehr muss der Fluggast dem Hinweis klar entnehmen können, unter welchen Voraussetzungen ihm grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch in welcher Höhe zusteht und unter welchen Voraussetzungen das ausführende Luftverkehrsunternehmen von der Verpflichtung zur Ausgleichsleistung frei wird. Ferner muss derjenige, bei dem der Anspruch geltend gemacht werden kann, ausdrücklich angegeben werden, wenn er für den Fluggast nicht

Kontakt

Rechtsanwälte Jullien & Partner
Obere Stadt 45
82362 Weilheim

Tel: 0881 / 92 49 53
Fax: 0881 / 92 49 555

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