Häufig ist für Erben ein Zugang zum Benutzerkonto sozialer Netzwerke des Erblassers problematisch. Damit beschäftigen sich in Zeiten zunehmender Digitalisierung die Gerichte, zwischenzeitlich auch der Bundesgerichtshof (BGH).
Die Klägerin beanspruchte Zugang zu einem bei der Beklagten bestehenden Konto ihrer verstorbenen, minderjährigen Tochter. Sie ist neben deren Vater Erbin der Tochter geworden.
Für die Nutzung des Netzwerks ist nach einer Registrierung die Eingabe von Kontozugangsdaten in Form von Benutzername und Passwort erforderlich.
Die Tochter registrierte sich dort im Alter von 14 Jahren und unterhielt ein Benutzerkonto ("account"). Die Tochter verunglückte - aus ungeklärter Ursache - tödlich.
Die Mutter versuchte hiernach, sich mit den Zugangsdaten ihrer Tochter in das Benutzerkonto einzuloggen. Dies gelang ihr jedoch nicht, weil der account nach Mitteilung des Todes der bisherigen Nutzerin durch einen Dritten in den sogenannten Gedenkzustand versetzt wurde. Dadurch war ein Zugang auch mit den Zugangsdaten nicht mehr möglich. Das Konto an sich einschließlich der gespeicherten Inhalte bleibt aber bestehen, und die vom Verstorbenen geteilten Inhalte sind für die Zielgruppe, mit der sie geteilt wurden, weiterhin sichtbar. Die Kommunikationspartner der Verstorbenen können weiterhin in der Chronik Erinnerungen teilen. Im Übrigen hat jedoch außer der Beklagten niemand mehr Zugriff auf den Kontoinhalt, z.B. die gespeicherten Fotos und Nachrichten.
Die Klägerin trug vor, die Erben benötigen den Zugang zu dem Benutzerkonto, um Aufschluss darüber zu erhalten, ob die Erblasserin kurz vor ihrem Tod Suizidabsichten gehegt habe. Ferner benötigen sie den Zugang, um Schadensersatzansprüche abzuwehren. Die persönlichen Kommunikationsinhalte im Benutzerkonto ihrer Tochter seien an sie vererbt worden.
Der BGH hat hierzu am 12.07.2018 wie folgt entschieden:
Die Klägerin ist berechtigt, von der Beklagten zu verlangen, den Erben Zugang zum Benutzerkonto sowie den darin enthaltenen Inhalten zu gewähren. Ein solcher Anspruch ist vererblich, und es stehen ihm weder das postmortale Persönlichkeitsrecht noch das Fernmeldegeheimnis, datenschutzrechtliche Regelungen oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kommunikationspartner der Tochter entgegen. Der Anspruch auf Zugang zu dem Benutzerkonto und den dort gespeicherten Inhalten ergibt sich aus dem auf die Erben übergegangenen schuldrechtlichen Vertrag zwischen der Tochter und der Beklagten.
Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.