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Nottestament vor Zeugen und Kontaktbeschränkungen

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hat am 06.01.2022 (Aktenzeichen 3 Wx 216/21) entschieden, dass eine pandemiebedingte Kontaktbeschränkung nichts daran ändert, dass ein Nottestament gleichzeitig vor drei Zeugen errichtet werden muss.

Grundsätzlich sieht das Gesetz für bestimmte Fälle die Möglichkeit vor anstelle eines handschriftlichen oder notariellen Testaments ein Nottestament zu errichten. Dies kann auch mündlich vor Zeugen abgegeben werden. Nach dem Gesetz sind hierfür drei Zeugen erforderlich, die gleichzeitig anwesend sein müssen. Das OLG musste nun eine Entscheidung über die Wirksamkeit eines „Nottestaments“ treffen, zu dem auf Grund der Kontaktbeschränkungen drei Zeugen nicht gleichzeitig anwesend sein konnten.

In vorliegenden Fall hatte der Erblasser ein handschriftliches Testament errichtet und setzte drei Personen zu seinen Erben ein. Später kam er in ein Krankenhaus und errichtete einen weiteren, mit „Nottestament" überschriebenen, letzten Willen. Dieser wurde durch einen der drei zuvor genannten Erben verfasst. Der Erblasser unterschrieb den Text und setzte die Verfasserin des schriftlichen Testaments als Alleinerbin ein. Da aufgrund der Kontaktbeschränkungen die Anwesenheit von drei Zeugen gleichzeitig nicht möglich war, unterschrieben diese nacheinander den letzten Willen.

Kurz nach Aussetzen der Behandlung verstarb der Erblasser und einer der ursprünglichen Erben beantragte einen Erbschein für die im ersten Testament vorgesehenen Erben zu je 1/3.

Das Nachlassgericht gab dem Antrag mangels Wirksamkeit des Nottestaments statt.

Dies hat das OLG Düsseldorf am 06.01.2022 bestätigt und ausgeführt, dass die gleichzeitige Anwesenheit der drei Zeugen zwingend vorgeschrieben ist. Eine Ausnahme hiervon lässt der Gesetzgeber nicht zu. Die durch Corona bedingten Kontaktbeschränkungen stellen keine Lage dar, die eine vom Gesetz abweichende Beurteilung zulassen würde.

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