Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19.07.2018 besagt, dass der Betreiber einer Waschstraße darauf hinwirken muss, dass den Kunden keine Fehler bei der Benutzung der Waschstraße unterlaufen. Deshalb muss er die Benutzer der Anlage in zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln informieren.
Geklagt hatte ein BMW-Fahrer gegen den Betreiber einer vollautomatisierten Waschstraße und hat Schadensersatz für sein beschädigtes Fahrzeug verlangt. Die Fahrzeuge werden dort während des Waschvorgangs von einem Schleppband mit geringer Geschwindigkeit gezogen. Die linken Räder befinden sich auf dem Band, die rechten laufen frei über den Boden. Der Vordermann des Klägers betätigte während des Waschvorgangs grundlos die Bremse seines Mercedes. Der BMW wurde auf den Mercedes aufgeschoben, ein hinter den beiden Fahrzeugen befindlicher Hyundai beschädigte sodann den BMW von hinten.
Laut BGH seien technische Sicherungsvorkehrungen, die ein Auffahren bei einem Bremsvorgang eines vorausfahrenden Fahrzeugs verhindern, bei Waschstraßen nicht üblich. Eine ununterbrochene Überwachung der Anlage, z. B. durch den Einsatz von Videoanlagen oder durch Mitarbeiter, sei wegen des damit verbundenen technischen und personellen Aufwands nicht zumutbar und unverhältnismäßig.
Der Schutz der Rechtsgüter erfordere es jedoch, dass von dem Betreiber der Waschstraße nicht nur die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik verlangt werde, sondern es muss der Betreiber zudem darauf hinwirken, dass kein Fehlverhalten vorkommt. Deswegen müsse er die Kunden in geeigneter und zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln informieren.
Die vollständige Entscheidung des BGH finden Sie hier.