Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Verkäufer gemäß § 439 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verpflichtet ist, einem Käufer Kostenvorschuss für den Transport der (vermeintlich) mangelbehafteten Kaufsache zum Ort der Nacherfüllung zu ermöglichen. Damit stärkt der der BGH deutlich die Rechte der Käufer.
Die Käuferin eines Pkw hatte wegen eines behaupteten Motordefekts unter Fristsetzung Mangelbeseitigung von der Verkäuferin verlangt. Diese bot eine Nachbesserung an ihrem Sitz in Berlin an. Da der Wagen nach Angaben der Käuferin aber nicht fahrbereit war, verlangte diese einen Transportkostenvorschuss in Höhe von € 280,- um den Wagen nach Berlin zu bringen. Alternativ erklärte sie sich auch mit einer Abholung nach Berlin auf Kosten der Verkäuferin einverstanden.
Als diese trotz Nachfristsetzung auf das Verlangen nicht reagierte, ließ die Käuferin die Reparatur selbst durchführen und verlangte von der Verkäuferin Schadensersatz für Reparatur-, Transport- und Reisekosten in Höhe von € 2.332,32.
Die Klage der Käuferin wurde zunächst abgewiesen. Nach ständiger Rechtsprechung muss ein Käufer die Kaufsache am Erfüllungsort der Nacherfüllung zur Verfügung stellen, hier also am Geschäftssitz der Beklagten in Berlin.
Dies hat der BGH nunmehr anders entschieden. Ausreichend ist es nach der Entscheidung schon wenn der Käufer sich bereit erklärt, den Wagen gegen Zahlung eines Transportkostenvorschusses zur Verkäuferin zu bringen. Ebenso wäre ausreichend dem Verkäufer die Durchführung des Transports zu überlassen oder eine Untersuchung des Pkw an seinem Standort zu ermöglichen. Dies begründet der BGH damit, dass der Käufer anderenfalls von der Geltendmachung seiner Gewährleistungsansprüche abgehalten werden könnte, weil er die entstehenden Transportkosten vorstrecken müsste.
Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.