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Begründung der Rückforderung einer Schenkung wegen grobem Undank

Darüber entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Oktober
(Urteil vom 11.10.2022, Az.: X ZR 42/20):

Die mittlerweile verstorbene frühere Klägerin, die Schenkerin, hatte im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Grundstückseigentum auf den Beklagten, also den Beschenkten, und die beiden jetzigen Klägerinnen, ihre Erbinnen, übertragen.

Die Schenkerin widerrief sodann die Schenkung aufgrund groben Undanks gegen den Beklagten und klagte auf Rückübertragung des (Mit-)Eigentums an den Grundstücken. Gründe hat sie im Widerrufsschreiben nicht angegeben.

Der BGH stellte zunächst fest, dass zunächst der Wortlaut des maßgeblichen § 530 BGB ein Begründungserfordernis nicht vorsehe. Auch die Bedenken der Gegenauffassung, die Mitteilung des Grundes sei angesichts der gravierenden Folgen des Widerrufs für den Beschenkten erforderlich, um das Vorliegen des Widerrufsgrundes und die Einhaltung der Widerrufsfrist zu prüfen, teilt der BGH nicht. Der Beschenkte werde hinreichend dadurch geschützt, dass die materielle Wirksamkeit des Widerrufs an enge objektive und subjektive Voraussetzungen geknüpft ist. Außerdem habe das Rückgabeverlangen des Schenkers nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn er das Vorliegen dieser Voraussetzungen, mithin auch der Widerrufsgründe vor Gericht darlegen und beweisen kann.

Diese engen materiellen Voraussetzungen des groben Undanks sind in höchstrichterlicher Rechtsprechung geklärt und wurden vom BGH auch im gegenständlichen Fall zugrunde gelegt: "Der Widerruf einer Schenkung gemäß § 530 BGB setzt objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere voraus. Darüber hinaus muss die Verfehlung auch in subjektiver Hinsicht Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten sein, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann."

 

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